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Die Sache mit der Gewährleistung im Kaufrecht

(Teil 2)

Wie in Teil 1 dargestellt, beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist für Klagen wegen Mängeln an einer Kaufsache zwei Jahre. In diesem zweiten Teil wird aufgezeigt, inwiefern Gewährleistung und Verjährungsfrist vertraglich abgeändert bzw. ausgeschlossen werden kännen.

Bedeutung der Verjährungsfrist

Trotz der eingeführten zweijährigen gesetzlichen Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Mängeln an der Kaufsache ist es nach wie vor zulässig, die Gewährleistung ganz auszuschliessen. Es muss daher unterschieden werden zwischen der eigentlichen Gewährleistung (liegt eine solche vor?) und der Verjährungsfrist (während der Mängel infolge eines bestehenden Gewährleistungsanspruchs durchgesetzt werden können).

• Während der Gewährleistungsdauer hat der Verkäufer dafür einzustehen, dass das Kaufobjekt über die zugesicherten Eigenschaften verfügt (also z.B. während 12 Monaten nach Übergabe der Kaufsache).

• Während der Verjährungsfrist zur Geltendmachung der Mängel können die vorgenannten während der Gewährleistungsdauer gerügten Mängel durchgesetzt werden, nach deren Ablauf nicht mehr, weil der Schuldner eben die Einrede der Verjährung geltend machen kann. So lange also die Verjährungsfrist läuft, bleiben die Gewährleistungsansprüche aufrechterhalten.

Das bedeutet, dass ein Käufer, der einen Mangel innerhalb der Gewährleistungsdauer (zum Beispiel innerhalb von 12 Monaten) gerügt hat, seinen Anspruch noch bis zum Ablauf der Verjährungsfrist auch durchsetzen kann (z.B. indem er eine Klage einleitet). Hingegen sind Mängel, die nach Ablauf der Gewährleistungsdauer auftreten, trotz noch laufender Verjährungsfrist nicht mehr rüg- bzw. durchsetzbar. Aus diesem Grund ist der Unterschied zwischen Gewährleistungsdauer und Verjährungsfrist bedeutsam.

Wegbedingung der Gewährleistung

Trotz der verlängerten Verjährungsfrist ist es weiterhin zulässig, die eigentliche Gewährleistung durch Vertragsabrede (Freizeichnungsklausel) ganz auszuschliessen. Dies kann zum absurden Ergebnis führen, dass dem Käufer die zweijährige Verjährungsfrist gar nichts nützt, wenn die Gewährleistung als solche rechtsgültig ausgeschlossen wurde. Denn wo gar keine Gewährleistungsansprüche bestehen, nützt auch eine lange Verjährungsfrist nichts, weil gar nichts verjähren kann. Insofern bringt die Verjährungsverlängerung dem Käufer nicht viel. Der Gesetzgeber verwechselte offenbar die Verjährungsfrist (zur Geltendmachung der Mängel) mit der eigentlichen Gewährleistungsdauer.

Zwar geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Produkt grundsätzlich zwei Jahre zu halten hat, dies gilt jedoch nur für Mängel, die bereits zum Kaufzeitpunkt vorhandenwaren (vgl. Teil 1). Eine Haltbarkeitsgarantie bewirkt die Verlängerung der Verjährungsfrist eben gerade nicht.

Verkürzung der Verjährungsfrist

Die zweijährige Verjährungsfrist kann durch die Parteien abgeändert werden. Rechtlich unbedenklich ist eine Verlängerung der Verjährungsfrist. Eine Verkürzung unter zwei Jahre (bei Gebrauchtgütern unter ein Jahr) ist ebenfalls zulässig, mit  Ausnahme der Konsumentenverträge, also im Verhältnis zwischen einem professionellen Verkäufer (Firma) und einer Privatperson (Zweck dieser Ausnahmeregelung aus Art. 210 Abs. 4 OR ist der Konsumentenschutz). Stehen sich hingegen zwei Firmen oder zwei Privatpersonen gegenüber, darf die Verjährungsfrist beliebig verkürzt werden.

Fazit

Was vom Gesetzgeber unter dem Titel "Verbraucherschutz" verkauft wurde, ist ein Etikettenschwindel. Anders im EU-Raum, wo Gewährleistungsansprüche bei Verbraucherkaufverträgen unabdingbar sind und deswegen Gewährleistungsdauer und Verjährungsfrist von zwei Jahren übereinstimmen. Für swissT.net-Mitgliedsfirmen ist wichtig zu wissen, dass im Bereich der Konsumentenverträge (B2C) die Verjährungsfrist nicht unter 2 Jahre verkürzt werden darf (vgl. Art. 210 Abs. 4 OR), eine vollständige oder partielle Wegbedingung der Gewährleistung aber nach wie vor zulässig ist, womit das Problem der (zwingenden) längeren Verjährungsfrist umgangen werden kann. Im kaufmännischen Verkehr (B2B) kann sowohl die Gewährleistung wegbedungen als auch die Verjährungsfrist durch Vertragsabrede beliebig abgeändert werden. Voraussetzung ist aber, dass die Käufer den Änderungen vertraglich zustimmen.